Satzung von Neun-Welten e.V.
§ 1 Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Neun-Welten e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist ins Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat sich zum Ziel die Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheitspflege, der persönlich Weiterent-wicklung, der allg. Toleranz in der öffentlichen und privaten Gesundheitspflege, in wissenschaftlicher, rechtlicher und welt-anschaulicher Hinsicht und der beruflichen Bildung von Personen, die ohne gesetzlich definiertes Berufsbild in diesen Bereichen tätig sind, einschließlich der Förderung internationaler Gesinnung.
(2) Die genannten Ziele werden wie folgt konkretisiert und umgesetzt:
1. Förderung der Zusammenarbeit von körperlichen und geistigen Genesungshelfern zum Wohle Heilungssuchender.
2. Einbeziehung geistigen Heilens (i.S. einer Genesungshilfe auf geistigem Wege) in das Gesundheitswesen, im Rahmen des rechtlich Möglichen, nach dem Modell mehrerer anderer europäischer und außereuropäischer Staaten (z.B. Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Südafrika).
3. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und Grenzen körperlicher und geistiger Genesungshilfe.
4. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Schutz von Heilungssuchenden vor Personen, die mit Erfolgsgarantien, unter Vortäuschens ärztlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, diese Heilungssuchenden von notwendigen medizinischen Maßnahmen abhalten und hierdurch deren Gesundheit gefährden.
5. Beratung von Heilungssuchenden und deren Angehörigen über körperliche und geistige Genesungshilfen i.S. eines Verbraucherschutzes.
6. Erarbeitung und Durchsetzung eines ethischen Verhaltenskodex, an dem Heilungssuchende i.S. eines ergänzenden Verbraucherschutzes seriöse Genesungshelfer von Scharlatanen unterscheiden können. Der Verhaltenskodex soll Richtlinien für das persönliche Auftreten und das finanzielle Gebaren der Genesungshelfer enthalten. Er verbietet u.a., Hilfesuchende vom Gang zum Arzt abzuhalten bzw. diese zum Abbruch laufender ärztlicher Behandlungen zu veranlassen, Diagnosen zu stellen, Heilungen zu versprechen, Vorkasse zu verlangen, medizinische Kenntnisse und Fertigkeiten vorzutäuschen, irreführende Titel und Berufsbezeichnungen zu verwenden.
7. Förderung der Zusammenarbeit zwischen körperlichen, geistigen Genesungshelfern, Ärzten und anderen in Heilberufen tätigen Personen.
8. Ausbildungs- und Prüfungsangebote in körperlicher und geistiger Genesungshilfe.
9. Hilfe für Ausübende körperlicher und geistiger Genesungshilfe
10. Information und Beratung in allen Fragen der Genesungshilfe erhalten Interessierte im Servicezentrum des Vereins. Die Beratung geben individuelle Orientierungs- und Entscheidungshilfen. Das Beratungsangebot des Vereins ist unabhängig, vertraulich und kostenfrei.
11. Erarbeitung und Vergabe eines Prüfsiegels, das Ausübenden körperlicher und geistiger Gesundheitspflege bescheinigt,
a) eine adäquate Ausbildung absolviert zu haben, bzw. ohne Ausbildung vom Ausschuss des Vereins dahingehend geprüft zu werden.
b) den ethischen Verhaltenskodex einzuhalten.
Alle 2 Jahre wird die Vergabe erneut überprüft und über eine Weiterführung entscheiden.
12. Die vorgenannten Tätigkeiten können von den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden, es sei denn, die Tätig- keiten unterliegen einem Erlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalt oder sind an eine Zulassungspflichtige Zulassung gebunden. In diesen Fällen kann die Tätigkeit nur von den Vereinsmitgliedern oder Nichtvereinsmitgliedern durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen zur rechtmäßigen Durchführung der Tätigkeiten persönlich erfüllen.
13. Für die Veranstaltungen werden Räumlichkeiten im Sprachstudio Hamburg angemietet solange der Verein nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt.
14. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt über Pressekonferenzen, schriftliche und mündliche Verlautbarungen der Vereinsorgane in örtlichen und überörtlichen Publikationen, Rundfunk- und Fernsehsendungen, über regelmäßigen Presseinformationsdienst sowie über eine Verbandszeitschrift.
15. Diese Ziele und Aufgaben sowie Art und Umfang ihrer Durchführung im einzelnen und im Verhältnis zueinander stehen unter dem Vorbehalt, dass diese gemeinnützig i.S. des § 3 dieser Satzung sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Leistungen und Aufwendungen von Vereinsmitgliedern zu Gunsten des Vereins können jedoch in angemessener Höhe gemäß des Einkommensteuergesetzes und in steuerlich unbedenklichem Umfang vergütet werden, sofern sie geltend gemacht werden. Bei Erstattungsverzicht kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Die Höhe der Vergütung für Leistungen und Aufwendungen ist durch den Vorstand in einer gesonderten Spesenordnung festzulegen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Gemeinschaften (nicht rechtsfähige Vereinigungen) und juristische Person werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Es gibt die
a) Ordentliche Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft stellt die Regelmitgliedschaft dar.
b) Außerordentliche Mitgliedschaft Als außerordentliches Mitglied können körperlich, geistig, sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Personen aufgenommen werden. Die einzelnen Voraussetzungen sind in einer Aufnahmeordnung durch den Vorstand festzulegen, welche der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
c) Fördermitgliedschaft Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
e) Ehrenmitgliedschaft Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Für deren Ernennung ist der Vorstand oder eine von ihm benannte Ehrenkommission zuständig.
Ein Mitglied kann zur selben Zeit regelmäßig nur eine Mitgliedschaft im vorstehenden Sinn erwerben und ausüben.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand insgesamt, einzelne Vorstands-mitglieder oder eine Geschäftsstelle des Vereins gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und wird zum Ende des Folgequartals, nach Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand oder der Geschäftsstelle, wirksam. Die Austritterklärung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zu erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck, den Verhaltenskodex oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand oder einer für diesen Zweck vom Vorstand berufenen Kommission zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Diese Kommission kann auch die Voraussetzungen für weitere Sanktionen und deren Durchführung regeln. Gegen die Entscheidung des Vorstandes oder der Kommission ist ein schriftlicher Widerspruch innerhalb von einem Monat möglich. Eine abschließende Entscheidung ist dann der Mitgliederversammlung vorbehalten.
(4) Die Mitgliedschaft endet ohne besonderes Verfahren, wenn sich ein Mitglied mit einen Jahresbeitrag länger als sechs Monate in Rückstand befindet.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von im voraus gezahlten Beiträgen für das laufende Jahr, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags-forderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die gesetzlichen und satzungemäßen Rechte und Pflichten. Sie sind insbesondere berechtigt, an allen offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Fördernde Mitglieder & Ehrenmitglieder sind unter Beibehaltung sämtlicher anderer Rechte und Pflichten von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seine satzungsgemäßen Zwecke in ordentlicher Weise zu fördern und zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Vorstand oder eine durch denselben eingesetzte Kommission festlegt und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Der Jahresbeitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahme während des Jahres zeitanteilig (pro Monat) eine Wochen nach der Aufnahme.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
Die Organe des Vereins können sich unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der Satzung und des Zwecks des Vereins eine Geschäftsordnung oder eine Durchführungsvorschriften geben. Dies gilt in selben Umfang für die Nutzung der Einrichtungen und der Angebote des Vereins. Die Geschäftsordnung oder Durchführungsvorschriften sind mit ihrer Bekanntgabe für die Mitglieder bindend. Der Vorstand regelt die Form und den Umfang der Bekanntgabe.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht, i.S. des § 26 BGB, ausschließlich aus dem
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Schriftführer 4. Schatzmeister
Als Schriftführer oder Schatzmeister können bis zu zwei Personen gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsbefugt, im übrigen besteht Gesamtvertretungsmacht. § 28 II BGB bleibt unberührt.
(2) Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Initiierung und Begleitung von Projekten i.S. des Vereinszweckes
b) Entscheidung über die Mittelverwendung
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
d) Erstellung des Jahresberichts
e) Beschlussfassungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, es sei denn, diese Aufgaben sind einer gesonderten Kommission übertragen worden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwal des Vorstandes im Amt und führt die Geschäfte des Vereins kommissarisch weiter, auch wenn die Wahl-periode abgelaufen sein sollte oder sämtliche Vorstandsmitglieder ihr Amt niedergelegt haben. Scheidet ein Mitglied des Vor-standes, gleich aus welchem Grund, vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen, der von der nächsten ordentlichen Mit-gliederversammlung bestätigt wird.
(4) Die Wahl von fördernden Mitglieder oder Ehrenmitglieder zu Vorstandsämtern ist ausgeschlossen. Im übrigen dürfen in der Person des zu wählenden Vorstandsmitgliedes keine Umstände vorliegen, welche mit dem Vereinszweck oder dessen An-sehen unvereinbar wären.
(5) Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt, möglichst einmal im Quartal oder wenn mindestens zwei Vorstandsmit-glieder dies verlangen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Ämter, die Modalitäten, Form und Frist der Einberufung, die Beschlussfähigkeit des Vorstandes, die Abstimmungs-modalitäten und das Verhältnis zwischen dem Vorstand und den Kommissionen oder sonstigen satzungsmäßig berufenen Vertretern regelt.
(6) Der Vorstand kann durch einen Geschäftsführer/in in seinen Amtsgeschäften unterstützt werden. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsgruppen oder einzelne Personen mit der Vorbereitung, Beratung, Unterstützung und Durchführung konkreter Tätigkeiten berufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung vertritt die Interessen aller Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, unabhängig von seiner Rechtsform, eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Eingaben von Wahlvorschlägen
Festsetzung oder Bestätigung der Mitgliedsbeiträge
Beschlussfassung über alle vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben oder Anträge.
Die Bestätigung von Rechtsgeschäften:
- Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundbesitz Begründung
- und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
- Rechtsgeschäfte, deren Entgelt über 10.000 Euro liegt
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorstand verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts abweichendes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. dieser Satzung zu verwenden hat. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Hamburg, den 6. August 2003